Vertrags-, Reise- und Vermittlungsbedingungen der Allgäu-Walser-Service GmbH
Sehr geehrte Gäste,
die Allgäu-Walser Service GmbH – nachfolgend „OATS“ abgekürzt – setzt, zusammen mit allen Gastgebern, Tourist-Informationen und Kurverwaltungen und den sonstigen Leistungsträgern, ihre ganze Kraft und Erfahrung ein, um Ihren Urlaub oder sonstigen Aufenthalt in der Region so angenehm und erfolgreich wie möglich zu gestalten. Dazu tragen im beiderseitigen Interesse klare rechtliche Regelungen und Hinweise zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Gastes/Karteninhabers, des Nutzers der Allgäu-Walser-App, der OATS und der Leistungsträger bei. Die OATS ist in verschiedenen geschäftlichen Bereichen und rechtlichen Tätigkeitsfeldern aktiv. Zur besseren und schnelleren Orientierung für Sie als Gast/Karteninhaber oder App-Nutzer wurden in den nachfolgenden Bedingungen die Regelungen für alle Tätigkeitsfelder der OATS zusammengefasst. Bitte lesen Sie daher die maßgeblichen Bedingungen vor Nutzung der Allgäu-Walser-Card, der Allgäu-Walser-Fan-Card sowie der Allgäu-Walser-App sorgfältig durch.
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur dann, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen und der für die jeweilige Vertragsart eventuell geltenden besonderen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung rechtswirksam mit dem Gast vereinbart wurden.
1.2. Nachfolgend bezeichnet „Gast/Karteninhaber“ den Vertragspartner der OATS und/oder des von dieser vermittelten Leistungsträgers und, soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht selbst vom Gast/Karteninhaber als Vertragspartner in Anspruch genommen werden, diejenige/n Person/Personen, welche die Leistungen tatsächlich in Anspruch nehmen.
1.3. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erhält der Gast/Karteninhaber die Möglichkeit, von den für die entsprechende Vertragsart geltenden Bedingungen in zumutbarer Weise, die auch eine für die OATS erkennbare körperliche Behinderung des Gastes/Karteninhaber sowie App-Nutzers angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Hierzu wird der Gast/Karteninhaber sowie App-Nutzer in der Produktbeschreibung (ausgenommen bei der Leistungsbeschreibung für das kaufbare Zusatzpaket „vielCARD“, für welches die Bestimmungen im Abschnitt D. gelten) und in den nachfolgenden Regelungen darauf hingewiesen, für welche Angebote und Tätigkeitsfelder der OATS die Bedingungen des jeweiligen Abschnitts gelten. Der entsprechende Hinweis erfolgt auch in der Buchungsbestätigung.
1.4. Die Regelungen in Abschnitt A., nachfolgend also Ziff. 2 bis 3, gelten für alle Vertragsarten bzw. Tätigkeitsfelder der OATS.
2. Hinweis zu Widerrufsrechten
2.1. Im Falle der Buchung des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ kommt zwischen dem Gast/Karteninhaber bzw. dem App-Nutzer und der OATS ein Pauschalreisevertrag nach §§ 651a-y BGB zustande. Der Gast/Karteninhaber bzw. der App-Nutzer werden darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht im Falle eines solchen Vertragsabschlusses nicht besteht.
2.2. Bei sämtlichen anderen Verträgen sind Gegenstand des Vertrages ausschließlich Freizeitleistungen im Sinne von § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB. Auch bei solchen Verträgen besteht kein Widerrufsrecht des Gastes/Karteninhaber bzw. App-Nutzers.
2.3. Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben sowohl bei einer Buchung entsprechend Ziff. 2.1 als auch bei Verträgen nach Ziff. 2.2 unberührt.
3. Information über Verbraucherstreitbeilegung
3.1. Die OATS, die Herausgeber der Allgäu-Walser-Card sowie der Allgäu-Walser-Fan-Card und alle von der OATS vermittelten Leistungsträger weisen den Gast/Karteninhaber sowie App-Nutzer darauf hin, dass sie alle derzeit nicht an Verfahren für freiwillige Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Bedingungen für die Vorgenannten verpflichtend würde, informieren diese die Verbraucher hierüber in geeigneter Form und die entsprechenden Rechte des Gastes/Karteninhabers bzw. App-Nutzers bestehen dann ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher zwingenden Vorschriften.
3.2. Für alle Verträge, die mit der OATS selbst oder durch deren Vermittlung mit Leistungsträgern im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen.
Abschnitt B: Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Allgäu-Walser-Card
1. Grundsatz, Beteiligte, Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen, Kaufangebote
1.1. Der Landkreis Oberallgäu und die Gemeinde Mittelberg (Vorarlberg) haben als Rechtsträger der Allgäu-Walser-Card („AWC“) und Inhaber aller gewerblichen Schutzrechte die OATS mit dem Betrieb der AWC beauftragt.
1.2. Herausgeber der Karte und Vertragspartner des Kartennutzungsvertrags mit dem Gast/Karteninhaber sind die Kommunen oder deren damit beauftragte Tourismusstellen, in denen die AWC erhältlich ist, soweit die Kommunen oder Tourismusstellen die Karte selbst herausgeben; ansonsten ist Herausgeber und Vertragspartner die OATS im Auftrag des Landkreises Oberallgäu.
1.3. Leistungsträger im Sinne der Nutzungsbedingungen dieses Abschnitts sind diejenigen Kommunen, Institutionen, Firmen, Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Einrichtungen, die im jeweils geltenden Leistungs- und Anbieterverzeichnis zur AWC als Anbieter und Leistungserbringer der jeweiligen Leistungen benannt sind.
1.4. Diese Nutzungsbedingungen regeln sowohl die Bedingungen für die Nutzung der Karte selbst, als auch - insoweit in Ergänzung zu den gegebenenfalls durch den Gast/Karteninhaber zu treffenden Vereinbarungen - das Vertrags- und Leistungsverhältnis mit dem Leistungsträger.
1.5. Der Begriff „Kaufangebote“, bzw. „Kaufoptionen“ usw. bezeichnet nachfolgend die Möglichkeit, mit der Karte nach entsprechender Programmierung ( = Aufbuchung) gegen Entgelt zusätzliche Leistungen oder Leistungspakete mit der Karte in Anspruch zu nehmen. Der Begriff „Kauf“ wird dabei ausschließlich als technischer, nicht als rechtlicher Begriff verwendet.
1.6. „Anbieter“ im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist bei den Kaufangeboten der jeweilige Leistungserbringer, nicht der Herausgeber, bzw. die Verkaufs- oder Ausgabestelle, soweit es sich nicht um deren eigenes Leistungsangebot handelt.
2. Rechtsgrundlagen; Leistungserbringung; Auskünfte und Zusicherungen Dritter
2.1. Für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Herausgeber der Karte und dem Gast/Karteninhaber im Rahmen des Kartenutzungsvertrags und zwischen dem Gast/Karteninhaber und dem Leistungsträger im Rahmen des Vertrags- und Nutzungsverhältnisses über die jeweiligen Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit sich nichts anderes aus zwingenden EU-Bestimmungen oder deutschen gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
2.2. Unabhängig von der Rechtsform des Herausgebers handelt es sich sowohl in der kostenlosen Grundversion, als auch in der Version der Karte mit Kaufoptionen ausschließlich um ein privatwirtschaftliches Angebot des jeweiligen Herausgebers. Es wird bezüglich der Herausgabe der Karte kein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.
2.3. Für das Vertrags- und Leistungsverhältnis zwischen dem Gast/Karteninhaber und dem Leistungsträger gelten die entsprechenden Vorschriften dieser Nutzungsbedingungen und soweit wirksam vereinbart oder nach gesetzlichen Bestimmungen allgemein gültig, die Geschäftsbedingungen und/oder allgemeinen Liefer- oder Beförderungsbedingungen des Leistungsträgers sowie die auf das jeweilige Leistungsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
2.4. erkaufs- und Ausgabestellen der Karte sind von den Herausgebern nicht bevollmächtigt, von diesen Nutzungsbedingungen abweichende Vereinbarungen zu treffen, sowie Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die vom jeweils geltenden Leistungsverzeichnis der Karte abweichen, dazu in Widerspruch stehen oder darüber hinausgehen. Entsprechendes gilt für die Leistungsträger, ausgenommen soweit sich die Auskunft, abweichende Vereinbarung oder Zusicherung auf deren eigene Leistung bezieht.
2.5. Durch die Ausgabe und Nutzung der Karte entsteht bezüglich der Leistungen selbst kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Gast/Karteninhaber und den Herausgebern, bzw. den Verkaufs- und Ausgabestellen. Zur Leistungserbringung der jeweiligen Leistung ist gegenüber dem Gast/Karteninhaber ausschließlich der jeweilige Leistungspartner, nicht der Herausgeber, bzw. die Verkaufs- oder Ausgabestelle verpflichtet, es sei denn es handelt sich um Leistungen des Herausgebers oder der Verkaufs-/Ausgabestelle selbst.
2.6. Die Herausgeber, bzw. die Verkaufs-/Ausgabestelle selbst trifft gegenüber dem Gast/Karteninhaber bezüglich der Leistungen eine Leistungspflicht weder als vertragliche Hauptpflicht noch als vertragliche Nebenpflicht.
3. Entgelt für die Karte, Verhältnis der Kartenleistungen zu sonstigen Leistungen der Herausgabestellen und der Leistungsträger
3.1. In der Grundversion ist die AWC für die Nutzungsberechtigten unentgeltlich.
3.2. Bezüglich der Kaufoptionen schuldet der Gast/Karteninhaber dem Anbieter der Kaufleistung das vereinbarte oder ausgeschriebene Entgelt.
3.3. Weder die Herausgeber, die Ausgabestellen, noch die beteiligten Leistungsträger erbringen bei der kostenlosen Grundversion die Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis als Reiseleistungen i.S. des § 651a BGB, insbesondere nicht als Gesamtheit verschiedener Arten von Reiseleistungen. Sie sind daher weder Pauschalreiseveranstalter noch Anbieter der Leistungen der Leistungsträger und damit auch nicht Anbieter verbundener Reiseleistungen nach § 651w BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungen der kostenlosen Grundversion zusammen mit anderen kostenlosen oder entgeltpflichtigen Leistungen erbracht werden.
4. Abschluss des Kartennutzungsvertrags und Ausgabe der Karte
4.1. Mit dem Angebot auf die tatsächliche Aushändigung der Karte bietet der Herausgeber, vertreten durch die jeweilige Verkaufs- und Ausgabestelle, dem Gast/Karteninhaber als Nutzungsberechtigtem (Siehe Ziff. 5 dieser Bedingungen) den Abschluss des Kartenutzungsvertrags auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen und dem jeweils geltenden Leistungsverzeichnis verbindlich an.
4.2. Der Kartenutzungsvertrag kommt mit der Entgegennahme der Karte durch den Gast/Karteninhaber, spätestens aber mit der ersten tatsächlichen Nutzung der Karte zu Stande.
5. Nutzungsberechtigte
5.1. Nutzungsberechtigte für die kostenlose Grundversion der AWC sind alle touristischen Gäste, Zweitwohnungsbesitzer, Geschäftsreisende (soweit diese Kurbeitrag bezahlen) sowie sonstige Gäste, der Kommunen, in denen die Karte erhältlich ist.
5.2. Zweitwohnungsbesitzer sind nutzungsberechtigt nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen. Der Erwerb und die Ausstellung ihrer Karte setzen im Regelfall die Übergabe eines geeigneten Lichtbilds und die Zustimmung zum Eindruck des Bildes und des Namens des Inhabers in die Karte voraus.
5.3. Einwohner der in Ziffer 1.1 genannten Herausgeber sind nicht nutzungsberechtigt. Für diese besteht im Rahmen gesonderter Nutzungsbedingungen ein Nutzungsrecht der Allgäu-Walser-Fan-Card (siehe hierzu Abschnitt C).
5.4. Soweit im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis, insbesondere für mitreisende Kinder, nicht anderes bestimmt ist, ist nutzungsberechtigt jeweils nur der Gast/Karteninhaber selbst.
6. Art und Umfang der Leistungen der Karte in der Grundversion, Einschränkungen der Leistungen, Ausschluss des Karteninhabers von der Nutzung; Geltungsdauer
6.1. Mit der Aushändigung der Grundversion der Karte ermöglicht der Herausgeber dem Gast/Karteninhaber die Inanspruchnahme der im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis der Karte aufgeführten Leistungen. Es handelt sich hierbei sowohl um einmalige Gratisleistungen, als auch um fortlaufend in Anspruch zu nehmende Vergünstigungen.
6.2. Art und Umfang der Leistungen für den Gast/Karteninhaber ergeben sich ausschließlich aus dem jeweils zum Zeitpunkt der Kartenausgabe geltenden Leistungsverzeichnis, welches dem Gast/Karteninhaber zusammen mit der Karte ausgehändigt oder allgemein ausgeschrieben oder bekannt gegeben wird.
6.3. Die Leistungsträger sind zur Leistungserbringung nur nach Maßgabe der allgemeinen Konditionen ihrer Geschäftstätigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung ausgeschriebener Leistungszeiträume, Öffnungszeiten und allgemeiner Leistungsvoraussetzungen (z.B. witterungsbedingte Voraussetzungen), verpflichtet.
6.4. Soweit die Leistungen bei der Grundversion der Karte, wie auch bezüglich der Kaufleistungen, außerhalb des jeweils geltenden Leistungsverzeichnisses zur Karte, bzw. der Leistungsbeschreibung zum jeweiligen Kaufangebot, auch in anderen Werbeunterlagen (Prospekte, Kataloge, Internetseiten) beschrieben sind, gilt für die Inanspruchnahme dieser Leistungen durch den Karteninhaber ausschließlich die Leistungsbeschreibung im jeweils geltenden Leistungsverzeichnis, bzw. Kaufangebot. Dies gilt insbesondere, soweit die Beschreibung im Leistungsverzeichnis oder Kaufangebot für die AWC von solchen anderweitigen Leistungsbeschreibungen abweicht.
6.5. Die Leistungsträger können die ausgeschriebenen Leistungen ganz oder teilweise, insbesondere zeitlich, einschränken, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Hierzu zählen insbesondere Leistungshindernisse durch Witterungsgründe, behördliche Auflagen oder Anordnungen, Wartungsarbeiten und Reparaturen, Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit, übermäßiger Andrang oder Überfüllung von Einrichtungen und andere, gleich gelagerte sachliche Gründe.
6.6. Herausgeber und Leistungsträger können den Gast/Karteninhaber und sonstige Nutzungsberechtigte von der Nutzung ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer ausschließen, wenn diese besonderen persönlichen Anforderungen nicht genügen (z. B. gesundheitliche Anforderungen oder Anforderungen an Kleidung und Ausrüstung) oder wenn durch die konkrete Nutzung eine Gefährdung des Gastes/Karteninhabers oder Nutzungsberechtigten, dritter Personen oder von Einrichtungen des Leistungsträgers zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn der Gast/Karteninhaber oder Nutzungsberechtigte im Rahmen der Nutzung gegen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Benutzungsvorschriften oder sachlich berechtigten Weisungen von Aufsichtspersonen verstößt oder sich in anderer Weise in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass der Ausschluss objektiv sachlich gerechtfertigt ist.
6.7. Im Falle einer Leistungseinschränkung nach 6.5 oder 6.6 oder eines berechtigten Ausschlusses nach 6.6 bestehen bei der kostenlosen Grundversion keinerlei Ansprüche des Gastes/Karteninhabers oder Nutzungsberechtigten. Soweit sich die Leistungseinschränkung oder der Ausschluss auf Kaufleistungen bezieht, gelten für die Ansprüche des Gstes/Karteninhabers oder Nutzungsberechtigten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Leistungsstörung.
6.8. Die Leistungen der kostenlosen Grundversion der AWC können nur während des Aufenthalts des Gastes/Karteninhabers in einem Beherbergungsbetrieb, bzw. bei einem Privatvermieter oder sonstigen Unterkunftsgeber im räumlichen Geltungsbereich der Karte in Anspruch genommen werden.
6.9. Ein Anspruch auf Übertragung der Karte und/oder ihrer Leistungen auf künftige Aufenthalte oder andere Personen besteht nicht.
7. Verwendung der Karte, Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers
7.1. Zur Inanspruchnahme der Leistungen ist der Gast/Karteninhaber verpflichtet, das Original der Karte vorzuweisen und dem Leistungsträger vor der Inanspruchnahme der Leistung zur elektronischen Prüfung oder zur Sichtprüfung vorzulegen.
7.2. Der Gast/Karteninhaber ist verpflichtet, auf Verlangen einen gültigen Lichtbildausweis vorzuweisen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann der Leistungsträger die Leistungserbringung verweigern. Bei altersbezogenen Leistungen und Vorteilen für den Gast/Karteninhaber oder die Nutzungsberechtigten kann der Leistungsträger einen entsprechenden Altersnachweis verlangen.
7.3. Bei Diebstahl oder Verlust oder Defekt der Karte ist der Gast/Karteninhaber verpflichtet, diesen Vorfall unverzüglich dem Herausgeber oder der Ausgabestelle zu melden, wobei kein Anspruch auf unentgeltliche Ausstellung einer neuen Karte besteht.
7.4. Der Gast/Karteninhaber haftet gegenüber dem Herausgeber und/oder der Ausgabestelle und den Leistungsträgern für Schäden aus einer von ihm schuldhaft ursächlich oder mitursächlich herbeigeführten missbräuchlichen Verwendung der Karte durch ihn selbst oder durch Dritte.
7.5. Bei missbräuchlicher Verwendung oder beim Verdacht auf missbräuchliche Verwendung sind die Leistungsträger berechtigt, die Karte in der Grundversion ersatzlos, bei Kaufangeboten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, einzubehalten.
7.6. Die Karte enthält keinerlei Versicherungsleistungen. Es obliegt dem Gast/Karteninhaber, seinen Versicherungsschutz, insbesondere für Unfälle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kartenleistungen, zu überprüfen und sicherzustellen.
7.7. Es obliegt dem Gast/Karteninhaber, seine persönliche Eignung und Voraussetzungen, insbesondere in gesundheitlicher Hinsicht und bezüglich behördlicher Vorschriften, welche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kartenleistungen sind, selbst zu überprüfen und herbeizuführen.
8. Besondere Bedingungen für Kaufangebote
8.1. Mit dem Angebot zur Aufbuchung bietet der im jeweiligen Leistungsverzeichnis genannte Anbieter den Abschluss des Vertrages über das Kaufangebot an. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Gast die Aufbuchung vornehmen lässt.
8.2. Die Verkaufs-/Ausgabestellen sind bis zur Höhe des Entgelts des aufzubuchenden Kaufangebots, nicht jedoch darüber hinaus, vom Leistungsträger inkassobevollmächtigt.
8.3. Vertragspartner bezüglich der Kaufleistungen ist ausschließlich der jeweilige Leistungsträger. Die Herausgeber sowie die Verkaufs-/Ausgabestellen haben keinerlei Leistungs- oder Informationspflichten bezüglich der Leistungen des Kaufangebots. Sie haften nicht für Leistungs- und Preisangaben, die Leistungen selbst sowie nicht für Personen- oder Sachschäden im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Sie sind nicht Anbieter der Kaufleistungen.
8.4. Für das Vertragsverhältnis über die Kaufleistungen gelten, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers und die auf das jeweilige Angebot anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Kauf-, Werkvertrags-, Dienstleistungs- oder Mietrechts.
8.5. Soweit nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis über das jeweilige Kaufangebot anzuwenden sind, Rücktritts- oder Kündigungsrechte zugunsten des Gastes/Karteninhabers bestehen, die nicht ausgeschlossen werden können, ist ein Rücktritt oder eine Kündigung vom Vertrag über das Kaufangebot ausdrücklich ausgeschlossen oder nur nach Maßgabe vereinbarter Regelungen in den Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers möglich.
8.6. Der Leistungsträger ist zur Erbringung der Kaufleistungen nur im vereinbarten oder im Angebot angegebenen Zeitraum verpflichtet. Nimmt der Gast/Karteninhaber die Leistungen nicht innerhalb dieser Zeiträume in Anspruch, besteht kein Anspruch auf spätere Leistungserbringung sowie kein Rückerstattungsanspruch. Gesetzliche Ansprüche des Karteninhabers bezüglich der Pflicht des Leistungsträgers zur Anrechnung ersparter Aufwendungen oder Einkünfte aus anderweitiger Leistungsverwendung auf seinen Vergütungsanspruch, bleiben hiervon unberührt.
8.7. Eine Übertragung des Anspruchs auf die Kaufleistung auf Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Leistungsträgers zulässig.
8.8. Kaufangebote können nicht zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Weitervermarktung erworben werden. Verstöße hiergegen berechtigen die Herausgeber und/oder die Leistungsträger zur außerordentlichen Kündigung des Kartenvertrages und/oder des Vertrages über die Kaufleistung. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben vorbehalten.
9. Haftung und Haftungsbeschränkung des Herausgebers und der Ausgabestellen
9.1. Die Haftung der Herausgeber aus dem Kartennutzungsvertrag und der Verkaufs-/Ausgabestellen hinsichtlich der Herausgabe ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9.2. diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
a) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Herausgeber und der Verkaufs-/Ausgabestellen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der vorgenannten Stellen resultieren;
b) bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Herausgeber und der Verkaufs-/Ausgabestellen oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der vorgenannten Stellen beruhen;
c) bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
9.3. Die Haftung der Leistungsträger ist nach Maßgabe ihrer gegebenenfalls vereinbarten und insoweit wirksamen Geschäftsbedingungen und anwendbarer gesetzlicher Vorschriften beschränkt.
10. Änderungsvorbehalte bezüglich der Kartenleistungen und dieser Nutzungsbedingungen
10.1. Den Herausgebern und den Leistungsträgern bleibt es bei der kostenlosen Grundversion der Karte vorbehalten, die Leistungen gemäß jeweils geltendem Leistungsverzeichnis durch einseitige Erklärung oder öffentliche Bekanntmachung aus sachlichen Gründen zu ändern. Entsprechendes gilt für die Änderung der Nutzungsbedingungen durch die Herausgeber.
10.2. Änderungen nach Ausgabe der Karte in der Grundversion sind für die Geltungsdauer, die für den jeweiligen Gast/Karteninhaber maßgeblich ist, ausgeschlossen.
10.3. Bei den Kaufangeboten richten sich Änderungsvorbehalte nach den Geschäftsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese rechtswirksam vereinbart sind und diesbezüglich zulässige Bestimmungen enthalten, ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Abschnitt C: Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Allgäu-Walser-Fan-Card
1. Grundsatz, Beteiligte, Gegenstand dieser Nutzungsbedingungen, Kaufangebote
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 1 genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
2. Rechtsgrundlagen, Auskünfte und Zusicherungen Dritter
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 2 genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
3. Entgelt für die Karte, Verhältnis der Kartenleistungen zu sonstigen Leistungen der Herausgabestellen und der Leistungsträger
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 3 genannten Regelungen für die AWC entsprechend. Für die Ausstellung der AWFC wird zusätzlich ein im Kartenantrag bezeichnetes Serviceentgelt erhoben.
4. Abschluss des Kartenvertrags und Ausgabe der Karte
4.1. Die Nutzungsberechtigten mit Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu gemäß Ziffer 5 dieser Bedingungen richten ihren Antrag auf Ausstellung der Karte an die jeweils von der betreffenden Kommune angegebene Stelle. Nutzungsberechtigte Einwohner von Kommunen, welche die Karte nicht selbst ausstellen, richten ihren Antrag an die OATS.
4.2. Mit dem Kartenantrag bietet der Nutzungsberechtigte dem Herausgeber den Abschluss des Kartennutzungsvertrags auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen verbindlich an. Für jede Person muss ein eigener Kartenantrag ausgefüllt und eingereicht werden. Dies gilt auch bei Kartenanträgen für Ehegatten und Minderjährige.
4.3. Der Kartenutzungsvertrag kommt mit dem Zugang der Karte beim Nutzungsberechtigten zu Stande.
5. Nutzungsberechtigte
5.1. Nutzungsberechtigte sind:
a) alle Einwohner mit Erstwohnsitz im Landkreis Oberallgäu
b) alle Einwohner mit Erstwohnsitz in Kommunen in einem Umkreis von 80 km um die Stadt Kempten
5.2. Die Entscheidung, ob eine Nutzungsberechtigung gemäß Ziffer 5.1. b), also ein Erstwohnsitz im angegebenen Umkreis besteht, liegt ausschließlich beim Herausgeber der Karte für diesen Kreis von Nutzungsberechtigten. Für diesen Kreis von Nutzungsberechtigten besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Karte. Diese liegt im ausschließlichen Ermessen der OATS.
5.3. Zweitwohnungsbesitzer im Landkreis Oberallgäu sind nicht nutzungsberechtigt. Für diese steht als entsprechende Einrichtung die Allgäu-Walser-Card für Zweitwohnungsbesitzer nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen für diese Karte zur Verfügung.
5.4. Die Leistungen, welche die Karte gewährt, können nur vom Karteninhaber selbst in Anspruch genommen werden, ausgenommen soweit die jeweilige Leistungsbeschreibung eine Gratisleistung oder eine Vergünstigung ausdrücklich auch Angehörigen oder Begleitpersonen des Karteninhabers gewährt.
5.5. Eine Übertragung der Karte selbst auf andere Personen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Nutzungsberechtigte im Sinne von Ziffer 5.1 oder um sonstige Personen handelt, insbesondere auch die Übertragung auf Gäste und Zweitwohnungsbesitzer ist ausdrücklich ausgeschlossen.
5.6. Dem Karteninhaber ist gleichfalls untersagt, mit der Karte erworbene Leistungen oder Vergünstigungen in irgendeiner Form auf dritte Personen zu übertragen, die Inanspruchnahme der Leistungen durch diese zu dulden, diese zu ermöglichen oder in irgendeiner sonstigen Weise an der Inanspruchnahme solcher Leistungen durch Dritte mitzuwirken.
5.7. Verstöße gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 5.4 bis 5.6 berechtigen die Herausgeber zur sofortigen fristlosen Kündigung des Nutzungsvertrages, zum Einzug der Karte sowie zur Leistungsverweigerung der Leistungen gemäß Leistungsverzeichnis.
6. Art und Umfang der Leistungen der Karte in der Grundversion, Einschränkungen der Leistungen, Ausschluss des Karteninhabers von der Nutzung
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 6.1 bis 6.7. genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
7. Geltungsdauer der Karte in der kostenlosen Grundversion, Widerruf und Änderung von Leistungen, Kündigung des Kartennutzungsvertrages, Änderungen dieser Nutzungsbedingungen, Gewährleistung für die Karte
7.1. Die Geltungsdauer der Karte in der kostenlosen Grundversion ist unbefristet.
7.2. Die Herausgeber können den Kartennutzungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. In diesem Fall kann die Karte eingezogen werden oder die Rücksendung an den Herausgeber auf dessen Kosten vom Karteninhaber gefordert werden.
7.3. Bezüglich der Kaufangebote gelten für den Leistungszeitraum die besonderen Vorschriften unter Ziff. 9.
7.4. Den Herausgebern und den Leistungsträgern bleibt es bei der kostenlosen Grundversion der Karte vorbehalten, die Leistungen mit dem Erscheinen des jeweils neuen, saisonalen Leistungsverzeichnisses für die Folgesaison einzuschränken oder zu ändern. Entsprechendes gilt für diese Nutzungsbedingungen. Für einen technisch bedingten Austausch der Karte können die Herausgeber ein Entgelt verlangen, dessen Höhe billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen muss.
7.5. Bei den Kaufangeboten richten sich Änderungsvorbehalte nach den Geschäftsbedingungen der Leistungsträger, soweit diese rechtswirksam vereinbart sind und diesbezüglich zulässige Bestimmungen enthalten, ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.6. Der Herausgeber leistet für den Kartenkörper (also die technische Funktion der Karte) eine Gewähr von 2 Jahren ab Übergabe mit der Maßgabe, dass innerhalb dieser Gewährleistungsfrist bei Mängeln ein kostenfreier Austausch erfolgt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist ist ein kostenfreier Austausch ausgeschlossen.
8. Verwendung der Karte, Obliegenheiten und Haftung des Karteninhabers
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 7 genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
9. Besondere Bedingungen für Kaufangebote
9.1. Die Leistungen der Kaufangebote sind auf den angegebenen und vereinbarten Gültigkeitszeitraum befristet. Nach Fristablauf behält die Karte ihre Gültigkeit entsprechend den Bestimmungen und Leistungen für die kostenlose Grundversion.
9.2. Die Herausgeber, bzw. die Verkaufs-/Ausgabestellen werden bezüglich der Kaufangebote und deren Aufbuchung ausschließlich als Vertreter der Leistungsträger tätig.
9.3. Im Übrigen gelten für die Nutzung der AWFC die unter Abschnitt B Ziffer 8 genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
10. Haftung und Haftungsbeschränkung des Herausgebers und der Ausgabestellen
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 9.1 und 9.2 genannten Regelungen entsprechend.
11. Änderungsvorbehalte bezüglich der Kartenleistungen und dieser Nutzungsbedingungen
Für die Nutzung der AWFC gelten die unter Abschnitt B Ziffer 10 genannten Regelungen für die AWC entsprechend.
Abschnitt D: Reisebedingungen für die „VIELCARD“
1. Rechtsgrundlage
Die OATS bietet die Leistungen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ und deren Erwerb in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen für Pauschalreiseverträge und der nachfolgenden Vertragsbedingungen an.
2. Vertragsschluss
2.1. Der Erwerb des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ kann durch entsprechende Buchung / Bestellung des Gastes/Karteninhabers über die Onlinebuchungsportale der OATS, deren Verkaufsstellen oder eine App erfolgen.
2.2. Mit seiner Buchung unterbreitet der Gast der OATS ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über den Erwerb des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“. Beim Abschluss elektronischer Verträge über den Erwerb des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ (insbesondere über Onlinebuchungsportale) setzt ein für den Gast/Karteninhaber verbindliches Vertragsangebot voraus, dass der letztverbindliche Button mit „zahlungspflichtig buchen“ oder einer gleichwertigen Formulierung bezeichnet ist. Entsprechendes gilt für die Buchung über die Allgäu-Walser-App
2.3. Der Vertrag kommt für den Gast/Karteninhaber und die OATS rechtsverbindlich mit der Annahme des Vertragsangebots nach Ziff. 2.2 durch Übermittlung einer entsprechenden Buchungsbestätigung zu Stande. Diese können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen durch Übergabe von Buchungsbestätigungen bzw. Quittungen der OATS oder der Verkaufs- bzw. Ausgabestellen oder in elektronischer Form erfolgen.
3. Leistungen
3.1. Die von der OATS geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus den Leistungsbeschreibungen der OATS zum kaufbaren Zusatzpaket „vielCARD“ .
3.2. Die von der OATS gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist
4. Zahlung
4.1. Soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, werden keine Anzahlungen auf den Gesamtpreis des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ erhoben. Der für die jeweilige Geltungsdauer des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ ausgeschriebene Gesamtpreis ist sofort vollständig zahlungsfällig.
4.2. Ist die OATS zur Erbringung der vertraglichen Leistungen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ bereit und in der Lage und besteht kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes/Karteninhabers, so gilt:
a) Ohne vollständige Bezahlung des Preises für das kaufbare Zusatzpaket „vielCARD“ besteht kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der Leistungen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“.
b) Leistet der Gast/Karteninhaber die fällige Zahlung nicht oder nicht vollständig, so ist die OATS berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Gast/Karteninhaber mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5 dieser Bedingungen zu belasten.
5. Rücktritt durch den Gast/Karteninhaber
5.1. Der Gast/Karteninhaber kann bis zum Zeitpunkt des 1. Tages der Gültigkeitsdauer des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der OATS unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls das kaufbare Zusatzpaket „vielCARD“ über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt zur Vermeidung von Missverständnissen in Textform zu erklären.
5.2. Tritt der Gast/Karteninhaber vor Leistungsbeginn zurück, steht der OATS Ersatz für die getroffenen Leistungsvorkehrungen und die Aufwendungen der OATS wie folgt zu, soweit der Rücktritt nicht von OATS zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Vertragsleistungen oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von OATS unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die OATS hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und 1. Tag der Gültigkeitsdauer sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Leistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel bezogen auf den jeweiligen Gesamtpreis berechnet:
a) bis zum 31. Tag 10%
b) vom 30. bis zum 21. Tag 20%
c) vom 20. bis zum 12. Tag 40%
d) vom 11. bis zum 04. Tag 60%
e) ab dem 3. Tag und bei vollständiger
Nichtinanspruchnahme der Leistungen 90%
5.4. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5.5. Dem Gast/Karteninhaber bleibt es vorbehalten, der OATS nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die vorstehend festgelegten Pauschalsätze. In diesem Fall ist der Gast/Karteninhaber nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.6. Ist die OATS infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat diese unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu erfolgen.
5.7. Das gesetzliche Recht des Gastes/Karteninhabers, gemäß § 651 e BGB von der OATS durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der OATS 7 Tage vor dem 1. Gültigkeitstag zugeht.
6. Obliegenheiten des Gastes/Karteninhabers
6.1. Obliegenheiten zu Mängelanzeige und Abhilfeverlangen:
a) Wird die Leistung nicht frei von Mängeln erbracht, so kann der Gast/Karteninhaber Abhilfe verlangen.
b) Soweit die OATS infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast/Karteninhaber weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
c) Da die Tätigkeit einer Reiseleitung oder örtlichen Vertretung der OATS von deren vertraglichen Leistungen im Rahmen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ nicht umfasst ist, ist der Gast/Karteninhaber verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der OATS selbst zur Kenntnis zu geben. Der Gast/Karteninhaber kann jedoch die Mängelanzeige auch einem Reisevermittler, über den er das kaufbare Zusatzpaket „vielCARD“ gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Vermittler der OATS sind nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
6.2. Will der Gast/Karteininhaber den Vertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er der OATS zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von der OATS verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
7. Beschränkung der Haftung
7.1. Für die Haftung der OATS gelten die unter Abschnitt B Ziffer 9.1 und 9.2 genannten Regelungen entsprechend.
7.2. Die OATS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die zusätzlich zu den Leistungen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Ausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Gast/Karteninhaber erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise der OATS sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
7.3. Die OATS haftet im Fall der Ziffer 7.2 jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Gastes/Karteninhabers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten der OATS ursächlich geworden ist.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast/Karteninhaber einzelne Leistungen des kaufbaren Zusatzpakets „vielCARD“ oder sämtliche Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von der OATS zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Gastes/Karteninhabers auf anteilige Rückerstattung. Die OATS wird sich jedoch, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Beträge handelt, beim Leistungsträger um eine Rückerstattung bemühen und entsprechende Beträge an den Gast/Karteninhaber erstatten, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an die OATS erstattet worden sind.
Abschnitt E: Vermittlung von Einzelleistungen durch die OATS
1. Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen dieses Abschnitts E.
Die Vorschriften dieses Abschnitts E. über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information des Gastes/Karteninhabers mittels eines gesetzlichen Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.
2. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
2.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Gastes/Karteninhabers durch die OATS kommt zwischen dem Gast/Karteninhaber und der OATS der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.
2.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Gastes/Karteninhabers und der OATS ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, den Bedingungen dieses Abschnitts und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
2.3. Für die Rechte und Pflichten des Gastes/Karteninhabers gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.
3. Auskünfte
Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet die OATS im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Gast/Karteninhaber. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet die OATS gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
4. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen
4.1. Zahlungsansprüche gegenüber dem Gast/Karteninhaber kann die OATS, soweit dies den Vereinbarungen zwischen der OATS und dem Leistungserbringer entspricht, als deren Inkassobevollmächtigte geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht des Gastes/Karteninhabers als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
4.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Leistungsträgers.
4.3. Der Gast/Karteninhaber kann eigenen Zahlungsansprüchen der OATS nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung Ansprüche entgegenhalten, die der Gast/Karteninhaber gegenüber dem vermittelten Leistungsträger, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, geltend macht. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche eine Verletzung von Vertragspflichten der OATS ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder die OATS aus anderen Gründen gegenüber dem Gast/Karteninhaber für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.
5. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
5.1. Sowohl den Gast/Karteninhaber wie auch die OATS trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, die dem Gast/Karteninhaber durch die OATS oder deren Verkaufsstellen ausgehändigt oder elektronisch übermittelt wurden, auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
5.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Gast/Karteninhaber nicht direkt von der OATS übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch die Verkaufsstellen oder durch elektronischen Versand.
6. Mitwirkungspflichten des Gastes/Karteninhabers gegenüber der OATS
6.1. Der Gast/Karteninhaber hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit der OATS nach deren Feststellung dieser unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen (Gast-)Daten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
6.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Gast/Karteninhaber, so gilt:
a) Unterbleibt die Anzeige des Gastes/Karteninhabers nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
b) Ansprüche des Gastes/Karteninhabers an die OATS entfallen insoweit, als diese nachweist, dass dem Gast/Karteninhaber ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Gast/Karteninhaber geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit die OATS nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Gast/Karteninhaber der OATS die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung ermöglicht hätte.
c) Ansprüche des Gastes/Karteninhabers im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen nicht
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der OATS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der OATS resultieren.
- bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der OATS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der OATS beruhen.
- bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; in diesem Fall ist die Haftung der OATS auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung der OATS für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
6.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Gastes/Karteninhabers zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von dieser Ziffer unberührt.
7. Pflichten der OATS bei Reklamationen des Gastes/Karteninhabers gegenüber den vermittelten Leistungsträgern
7.1. Ansprüche des Gastes/Karteninhabers gegenüber dem vermittelten Leistungsträger müssen durch den Gast/Karteninhaber gegenüber dem Leistungsträger, gegebenenfalls innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung gegenüber der OATS gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Gast/Karteninhaber bezüglich derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber der OATS als auch gegenüber dem Leistungsträger geltend machen will.
7.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungsträgern beschränkt sich die Pflicht der OATS auf die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungsträger.
8. Wichtige Hinweise zu Reiseversicherungen
8.1. Die OATS weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Gast/Karteninhaber eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
8.2. Der Gast/Karteninhaber wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
8.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Gast/Karteninhaber darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und / oder Mitwirkungspflichten des Gastes/Karteninhabers enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Die OATS haftet nicht, soweit sie keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Gast/Karteninhaber hat.
Abschnitt F: Vermittlungstätigkeit als Anbieter verbundene Reiseleistungen
1. Geltungsbereich der Vertragsbedingungen in diesem Abschnitt E.
Die Vorschriften dieses Abschnitts F. über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen sind anwendbar, wenn die OATS das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Gast/Karteninhaber darüber informiert, dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung bei der OATS keine Pauschalreise gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.
2. Entsprechende Geltung der Bedingungen für die Vermittlung von Einzelleistungen
Liegt, entsprechend der Regelung in Ziff. 1. dieses Abschnitts eine Stellung der OATS als Anbieter verbundene Reiseleistungen vor, so gelten ergänzend zu den Bedingungen dieses Abschnitts folgende Regelungen im Abschnitt E. über die Vermittlung von Einzelleistungen entsprechend auch für das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast/Karteninhaber und der OATS über die Tätigkeit als Anbieter verbundene Reiseleistungen:
• Ziff. E.2: Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
• Ziff. E.3: Auskünfte
• Ziff. E.4: Aufwendungsersatz, Vergütung, Inkasso, Zahlungen (insoweit ergänzend zu Ziff. 3. dieses Abschnitts)
• Ziff. E.5: Vergütungsansprüche der OATS
• Ziff. E.6: Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
• Ziff. E.7: Mitwirkungspflichten des Gastes gegenüber der OATS
• Ziff. E.8: Pflichten der OATS bei Reklamationen des Gastes gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
• Ziff. E.9: Wichtige Hinweise zu Reiseversicherungen
3. Zahlungen
3.1. Die OATS darf als Anbieter verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Gastes/Karteninhabers auf Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn sie sichergestellt hat, dass diese dem Gast/Karteninhaber erstattet werden, soweit Reiseleistungen von der OATS selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungsträger noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit der OATS als Anbieter verbundener Reiseleistungen
a) Reiseleistungen ausfallen oder
b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.
Abschnitt G: Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Allgäu-Walser-App
1. Grundsätze
1.1. Betreiber der Allgäu-Walser-App („AW-App“) ist die OATS.
1.2. Die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für die AW-App gelten in der jeweils aktuellen Fassung entsprechend neben den Regelungen in den Abschnitten D. bis F. dieser Nutzungsbedingungen bei Nutzung der Allgäu-Walser-App.
1.3. Die Nutzungsbedingungen gelten auch für alle Updates und Programmergänzungen der Software, die von der OATS zum Download bereitgestellt werden, soweit diese nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind. In diesem Fall ist die gesonderte Vereinbarung des jeweiligen Updates bzw. der Programmergänzung maßgeblich. Alle übrigen Rechte sind der OATS vorbehalten.
2. Technische Anforderungen
Für die Nutzung der AW-App ist ein mobiles Endgerät erforderlich, welches gewisse Systemanforderungen erfüllt. Die OATS ist nicht für die Einhaltung der Systemanforderungen verantwortlich. Diese obliegen ausschließlich dem Nutzer.
3. Mitwirkungspflichten
Bei der Verwendung der AW-App hat der Nutzer die für einen Gebrauch notwendigen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Insbesondere ist er verpflichtet, regelmäßig eine Sicherung seiner Daten vorzunehmen, damit diese im Falle eines Verlustes wiederhergestellt werden können.
4. Nutzungs- und Urheberrechte
4.1. Die Nutzung von bestimmten Inhalten oder Funktionen der AW-App kann speziellen Bedingungen unterliegen.
4.2. Die über die AW-App angebotenen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Die OATS stellt diese ausschließlich für eigene, nicht kommerzielle Zwecke des Nutzers zur Verfügung. Für die Nutzung der über die AW-App vermittelten Dienste erwirbt der Nutzer für sich das einfache, nicht ausschließliche, auf Dritte nicht übertragbare und befristete Nutzungsrecht an der jeweiligen App und den vermittelten Inhalten.
4.3. Das Nutzungsrecht gestattet den Zugriff auf und die Recherche in den vermittelten Diensten.
4.4. Jede darüber hinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen und bedarf der vorherigen gesonderten schriftlichen Einwilligung durch die OATS. Insbesondere dürfen die Inhalte ohne Zustimmung der OATS nicht verändert, kopiert, wiederveröffentlicht, übertragen, verbreitet oder gespeichert werden.
4.5. Es ist nicht gestattet, die Software zu vertreiben oder anderweitig Dritten zu übertragen (einschließlich der Vermietung, Verpachtung, Leihgabe oder Unterlizenzierung). Es ist ferner untersagt, den Programmcode der Software oder Teile hiervon zu verändern, rückwärts zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Quellcode auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke der Software zu erstellen.
5. Gewährleistung/Haftung
5.1. Die OATS übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der mit der AW-App zur Verfügung gestellten Inhalte und deren Auswahl.
5.2. Die OATS übernimmt keine Gewähr dafür, dass die AWC-App oder die hierüber vermittelten Inhalte mit der Hardware und Software des mobilen Endgerätes des Nutzers vereinbar sind. Die OATS übernimmt darüber hinaus keine Gewähr dafür, dass diese Inhalte jederzeit oder zu bestimmten Zeiten uneingeschränkt zur Verfügung stehen oder gewisse Leistungs- und Funktionsanforderungen erfüllen.
5.3. Die OATS behält sich vor, das Angebot der AW-App oder der darüber vermittelten Inhalte ganz oder teilweise zeitweise oder dauerhaft einzustellen.
5.4. Die OATS haftet nicht für Schäden, die durch Fehler, Verzögerungen oder Unterbrechungen in der Übermittlung, bei Störungen der technischen Anlagen und des Services, unrichtige oder unvollständige Daten, Viren oder in sonstiger Weise bei der Nutzung der AW-App entstehen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
5.5. Die OATS ist nur für solche Inhalte verantwortlich, die von der OATS selbst erstellt, veröffentlicht oder verbreitet worden sind.
5.6. Die Inhalte externer Websites, die über Hyperlinks von der AWC-App aus erreicht werden können, sind fremde Inhalte, auf die die OATS keinen Einfluss hat und für die keine Gewährleistung übernommen wird.
6. Registrierung
Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass sein Passwort keinem Dritten zugänglich ist. Der Nutzer übernimmt die volle Verantwortung für sämtliche Handlungen, die unter Verwendung seiner Zugangsdaten getätigt werden.
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8. Datenschutz
Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der AW-App sind in der Datenschutzerklärung zur Nutzung des Allgäu-Walser-Card-Systems beschrieben, die auch unter dem folgenden Link abgerufen werden können: awc.de/datenschutz
9. Änderung der Nutzungsbedingungen
Die OATS behält sich das Recht vor, die Nutzungsbedingungen für die Nutzung der AW-App jederzeit ohne Angaben von Gründen zu ändern.